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   BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63   

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BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63 (https://dejure.org/1964,5096)
BSG, Entscheidung vom 24.11.1964 - 2 RLw 29/63 (https://dejure.org/1964,5096)
BSG, Entscheidung vom 24. November 1964 - 2 RLw 29/63 (https://dejure.org/1964,5096)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Altersrente für Landwirte - Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 c GAL

 
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  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    Denn unter der Formulierung "Sozialversicherung" in dieser Bestimmung ist ein verfassungsrechtlicher Begriff zu verstehen, der alles umfaßt, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt, also nicht nur auf die vier klassischen Zweige der Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung beschränkt ist (vgl. BVerfGE 11, 105 ff zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldgesetzgebung); zum anderen ist der Gesetzgeber zum Erlaß neuer Gesetze auf dem Gebiet der Sozialversicherung auch deshalb berechtigt, weil das Grundgesetz selbst wirtschaftspolitisch neutral ist und es dem Gesetzgeber offenläßt, jede ihm sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen oder eine bisher ausgeübte zu ändern, solange und soweit er sich dabei in den vom Grundgesetz gezogenen Grenzen bewegt, sie und vor allen die richtig ausgelegten Grundrechte nicht verletzt und insbesondere auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt (vgl. BVerfGE 4, 7, 8, 17 ff; 7, 377, 400, 401, ähnlich auch Maunz/Dürig, Komm. zum GG Anm. 44 zu Art. 2).

    Mit diesem Grundrecht wird dem Einzelnen das Recht gewährleistet, "jede erlaubte Tätigkeit als Beruf zu ergreifen" (BVerfGE 7, 377 ff), wobei der Begriff "Beruf" weit auszulegen ist (BVerfGE 7, 397).

    Seine Zulässigkeit aus der Sicht des GG unterliegt den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Apotheken-Urteil (BVerfGE 7, 377, 405 ff) ausführlich dargelegten und begründeten Beschränkungen (Stufentheorie), die im Hebammen-Urteil (BVerfGE 9, 338, 345 ff) noch speziell bezüglich der Einführung einer Altersbegrenzung vertieft wurden.

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    Denn unter der Formulierung "Sozialversicherung" in dieser Bestimmung ist ein verfassungsrechtlicher Begriff zu verstehen, der alles umfaßt, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt, also nicht nur auf die vier klassischen Zweige der Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung beschränkt ist (vgl. BVerfGE 11, 105 ff zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldgesetzgebung); zum anderen ist der Gesetzgeber zum Erlaß neuer Gesetze auf dem Gebiet der Sozialversicherung auch deshalb berechtigt, weil das Grundgesetz selbst wirtschaftspolitisch neutral ist und es dem Gesetzgeber offenläßt, jede ihm sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen oder eine bisher ausgeübte zu ändern, solange und soweit er sich dabei in den vom Grundgesetz gezogenen Grenzen bewegt, sie und vor allen die richtig ausgelegten Grundrechte nicht verletzt und insbesondere auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt (vgl. BVerfGE 4, 7, 8, 17 ff; 7, 377, 400, 401, ähnlich auch Maunz/Dürig, Komm. zum GG Anm. 44 zu Art. 2).

    Zur Nachprüfung der Frage, ob der Gesetzgeber dieses Ziel mit den Bestimmungen des GAL in der sozialpolitisch zweckmäßigsten Weise durchzusetzen versuchte, sind die Organe der Rechtsprechung entgegen der Ansicht des Klägers nicht befugt, (vgl. BVerfGE 4, 18 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]).

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    Denn unter der Formulierung "Sozialversicherung" in dieser Bestimmung ist ein verfassungsrechtlicher Begriff zu verstehen, der alles umfaßt, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt, also nicht nur auf die vier klassischen Zweige der Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung beschränkt ist (vgl. BVerfGE 11, 105 ff zur Verfassungsmäßigkeit der Kindergeldgesetzgebung); zum anderen ist der Gesetzgeber zum Erlaß neuer Gesetze auf dem Gebiet der Sozialversicherung auch deshalb berechtigt, weil das Grundgesetz selbst wirtschaftspolitisch neutral ist und es dem Gesetzgeber offenläßt, jede ihm sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen oder eine bisher ausgeübte zu ändern, solange und soweit er sich dabei in den vom Grundgesetz gezogenen Grenzen bewegt, sie und vor allen die richtig ausgelegten Grundrechte nicht verletzt und insbesondere auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt (vgl. BVerfGE 4, 7, 8, 17 ff; 7, 377, 400, 401, ähnlich auch Maunz/Dürig, Komm. zum GG Anm. 44 zu Art. 2).

    Ferner gilt im Bereich der Sozialversicherung nicht der abgabenrechtliche Grundsatz, daß zu Beiträgen nur der herangezogen werden darf, der von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten hat (BVerfGE 7, 244, 254, 9, 291, 297 ff; 11, 105, 117).

  • BSG, 20.06.1962 - 3 RLw 14/61
    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    Überdies ist nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1962 - 7/3 RLw 14/61 - (SozR GAL § 2 Nr. 3) das Zurückbehalten von etwa bis zu einem Viertel der bisherigen Betriebsgröße nur dann für den Anspruch auf Altersgeld unschädlich, wenn der zurückbehaltene Teil für sich selbst keine dauerhafte Existenzgrundlage darstellt.
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    Ferner gilt im Bereich der Sozialversicherung nicht der abgabenrechtliche Grundsatz, daß zu Beiträgen nur der herangezogen werden darf, der von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen bestimmten wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten hat (BVerfGE 7, 244, 254, 9, 291, 297 ff; 11, 105, 117).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    Seine Zulässigkeit aus der Sicht des GG unterliegt den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits im Apotheken-Urteil (BVerfGE 7, 377, 405 ff) ausführlich dargelegten und begründeten Beschränkungen (Stufentheorie), die im Hebammen-Urteil (BVerfGE 9, 338, 345 ff) noch speziell bezüglich der Einführung einer Altersbegrenzung vertieft wurden.
  • BSG, 22.11.1963 - 7 RLw 50/62
    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    Bereits in seinem Urteil vom 22. November 1963 - 7 RLw 50/62 - hat der erkennende Senat festgestellt, daß das GAL weder in seiner Gesamtheit noch hinsichtlich der in jenem Rechtsstreit in Frage stehenden Vorschriften über die Beitragspflicht oder anderer Einzelvorschriften verfassungswidrig ist.
  • BSG, 24.11.1964 - 7 RLw 28/63
    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    Betriebsleiter als solcher ist der Sohn Hans-Ulrich, Kläger in der Sache 7 RLw 28/63.
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    Letzteres gilt ebenso für den Ländergesetzgeber und gibt ihm die Berechtigung, auf Landesebene Sondergesetze für die Altersversorgung bestimmter Berufsgruppen zu erlassen, solange der Bund von seinem Recht der konkurrierenden Gesetzgebung keinen Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 10, 354 ff zur Pflichtmitgliedschaft der in Bayern tätigen Ärzte bei der Bayerischen Ärzteversicherung und ihrer Vereinbarkeit mit dem GG, Band 12, 319 ff zur Pflichtaltersversorgung der freiberuflich tätigen Ärzte im ehemaligen Württemberg-Hohenzollern).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BSG, 24.11.1964 - 2 RLw 29/63
    § 2 Abs. 1 c GAL verstößt schließlich nicht gegen Art. 2 GG; Dieser Artikel stellt gewissermaßen eine "lex generalis" im Verhältnis zu den benannten Freiheitsrechten (zB Art. 3, 6, 9, 12, 14 GG) dar, der zwar hinter diese zurücktritt, jedoch immer bereitstellt, im GG unbenannte Freiheitsrechte aufzunehmen und sie gegen unbefugte Verletzungen zu schützen (vgl. hierzu Dürig aaO Anm. 3 zu Art. 2, BVerfGE 1, 264, 273, 7, 377, 386, 6, 32, 37; 9, 343).
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